GESETZ Nr. 130 vom 30. März 2001 – Bestimmungen bezüglich der Einäscherung und der Aschenstreuung.
Das vorliegende Gesetz regelt die Bestattungspraxis der Einäscherung und, entsprechend dem Wunsch des Verstorbenen, die Ausstreuung der Asche.
Das Verstreuen der Asche ist, entsprechend dem Wunsch des Verstorbenen, nur an den dafür eigens vorgesehenen Stellen auf Friedhöfen, in der Natur oder auf privaten Flächen zulässig. Das Verstreuen auf privaten Flächen muss im Freien und mit Zustimmung der Eigentümer erfolgen und darf auf keinen Fall zu kommerziellen Zwecken erfolgen. Das Verstreuen der Asche ist in jedem Fall in bewohnten Ortschaften im Sinne von Artikel 3, Absatz 1, Nummer 8) des Gesetzesdekrets vom 30. April 1992, Nr. 285 (Neue Straßenverkehrsordnung) verboten. Das Verstreuen im Meer, in Seen und Flüssen ist in Bereichen gestattet, die frei von Schiffen und Gegenständen sind.
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Italienisches Kremationsregister
FEDERAZIONE ITALIANA PER LA CREMATION

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